Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 26.7.2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 31.235,33 EUR festgesetzt.
I. Die am 27.8.2018 schriftlich eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 26.7.2018 ist zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG) eingelegt worden.
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