Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 19. November 2018 geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 17. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2014 wird aufgehoben, soweit dort für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin am 14. Juni 2013 und vom 16. September 2013 bis 20. September 2013 eine Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung festgelegt worden ist. Es wird festgestellt, dass für diese Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. eine Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht bestanden hat.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
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