Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 28.6.2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, allerdings mit der Maßgabe, dass außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht erstattet werden. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.849,21 Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 9.5.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.8.2017 zu Recht abgelehnt.
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