Die Berufung der Beigeladenen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14. März 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird:
Der Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2015 und der Bescheid vom 14. Juli 2015 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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