Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 30.06.2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerde- und, insoweit unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung, erstinstanzliche Verfahren endgültig auf 17.571,38 € festgesetzt.
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