LSG Hamburg - Urteil vom 07.12.2021
L 3 R 52/20 ZVW
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2; BGB § 611a;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1415/15

Sozialversicherungsrechtlicher Status einer Dozententätigkeit für eine BildungseinrichtungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Hamburg, Urteil vom 07.12.2021 - Aktenzeichen L 3 R 52/20 ZVW

DRsp Nr. 2022/14916

Sozialversicherungsrechtlicher Status einer Dozententätigkeit für eine Bildungseinrichtung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

1. Eine Tätigkeit als Dozentin für eine Bildungseinrichtung auf der Grundlage eines Honorarvertrags in den Bereichen Motivation-Orientierung-Training, Vermittlung in den Arbeitsmarkt und Praxis-Unterricht-Reintegration ohne organisatorische Einbindung in den Schulbetrieb und ohne ein inhaltliches Weisungsrecht für den Unterricht wird im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt. 2. Auf eine Tätigkeit als Lernbegleiterin im modularen Weiterbildungssystem können die für eine Dozententätigkeit entwickelten Auslegungsgrundsätze nicht angewendet werden, weil das Ziel der unmittelbaren Wissensvermittlung nicht im Vordergrund steht.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Mai 2017 und der Bescheid der Beklagten vom 14. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2015 abgeändert und festgestellt, dass die Klägerin aufgrund der für die Beigeladene zu 1. ausgeübten Tätigkeiten der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kranken- und Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung für folgende Zeiträume unterlag:

26. April 2011 bis 29. April 2011,