BSG - Beschluß vom 27.06.2000
B 1 KR 64/99 B
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 ; SGB V § 44 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 5 K 47/98 - 22.09.1999,
SG Mainz, vom 27.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 11/97

Späterer Beginn des Krankengeldanspruchs bei freiwillig Versicherten verfassungsmäßig

BSG, Beschluß vom 27.06.2000 - Aktenzeichen B 1 KR 64/99 B

DRsp Nr. 2000/7839

Späterer Beginn des Krankengeldanspruchs bei freiwillig Versicherten verfassungsmäßig

1. Durch § 44 Abs. 2 SGB V ist eine Satzungsänderung gedeckt, wonach der Beginn des Krankengeldanspruchs für freiwillig Versicherte frühestens auf den 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit festgelegt wird. Sie ist auch nicht verfassungswidrig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 ; SGB V § 44 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, denn ihre Begründung erfüllt nicht die notwendigen formalen Voraussetzungen.

Die Revision ist nach § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat; andere Zulassungsgründe sind nicht geltend gemacht. Nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG sind die Zulassungsgründe in der Beschwerdebegründung darzulegen. Bei behaupteter grundsätzlicher Bedeutung ist die nach Ansicht des Beschwerdeführers grundsätzliche Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, daß sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam und daß sie sowohl klärungsbedürftig als auch klärungsfähig ist (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21). Dieser Darlegungspflicht genügt die vorgelegte Begründung nicht.