BFH - Urteil vom 09.09.1998
I R 104/97
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 519
GmbHR 1999, 486

Spartenbezogene Umsatztantieme als verdeckte vGA

BFH, Urteil vom 09.09.1998 - Aktenzeichen I R 104/97

DRsp Nr. 1999/852

Spartenbezogene Umsatztantieme als verdeckte vGA

1. Eine vGA liegt nicht vor, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer die Leitung eines Geschäftsbereichs der GmbH übernimmt, der bisher von einem - nunmehr ausgeschiedenen - Angestellten geführt wurde, und er aus diesem Anlaß eine Erhöhung seiner Gesellschafter-Geschäftsführervergütung erhält. 2. Eine aus diesem Anlaß zugesagte Umsatztantieme ist aber auch dann eine vGA, wenn sie sich nur auf die Umsätze des zusätzlich übernommenen Geschäftsbereichs bezieht. Dies gilt selbst dann, wenn mangels einer Kostenrechnung die Ermittlung einer angemessenen Erhöhung der bereits zuvor bestehenden Gewinntantieme schwierig ist.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), deren Unternehmensgegenstand die Produktion und der Verkauf von Kunstgewerbeartikeln ist, wurde 1984 gegründet. Sie führt die Geschäfte der X-KG (KG) fort.