FG Köln - Urteil vom 27.10.2021
2 K 2835/19
Normen:
FKAustG § 2 Abs. 2 Nr. 4;

Speichern der aus der Schweiz erhaltenen Angaben über Vermögensbestände der Kläger auf einem Schweizer Konto sowie einem Schweizer Depot durch das Finanzamt

FG Köln, Urteil vom 27.10.2021 - Aktenzeichen 2 K 2835/19

DRsp Nr. 2022/1115

Speichern der aus der Schweiz erhaltenen Angaben über Vermögensbestände der Kläger auf einem Schweizer Konto sowie einem Schweizer Depot durch das Finanzamt

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FKAustG § 2 Abs. 2 Nr. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte die aus der Schweiz erhaltenen Angaben über Vermögensbestände der Kläger auf einem Schweizer Konto sowie einem Schweizer Depot speichern und verarbeiten darf oder ob er die entsprechenden Daten löschen muss.

Die Kläger führen gemeinsam ein Konto mit Depot in der Schweiz und erzielten hieraus in der Vergangenheit Einkünfte, die unter Anrechnung der Schweizerischen Verrechnungssteuer in Deutschland versteuert wurden.

Die Kontenstände wurden auf Basis des Gesetzes zur mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 zwischen den Schweizer Behörden und dem Beklagten im Wege des automatisierten Austausches weitergeleitet und vom Beklagten bearbeitet und gespeichert.