BFH - Urteil vom 23.09.1998
XI R 18/98
Normen:
EStG § 19 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 197
BB 1999, 244
BFH/NV 1999, 548
BFHE 187, 224
BStBl II 1999, 98
DB 1999, 193
DStR 1999, 108
DStZ 1999, 338
Vorinstanzen:
FG Köln,

Spende an Dritte kein Arbeitslohn

BFH, Urteil vom 23.09.1998 - Aktenzeichen XI R 18/98

DRsp Nr. 1999/800

Spende an Dritte kein Arbeitslohn

»Verpflichtet sich ein Arbeitgeber im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs zu einer Spendenzahlung, ohne daß der Arbeitnehmer auf die Person des Spendenempfängers Einfluß nehmen kann, so enthält diese Vereinbarung noch keine zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führende Lohnverwendungsabrede.«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin war seit dem 1. Januar 1990 bei der A-KG als Prokuristin mit Generalvollmacht nichtselbständig tätig.Im Herbst 1991 kam es über die Leitung der B-Geschäftsstelle zum Streit. Im Zuge der Auseinandersetzungen wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt. Die Klägerin machte geltend, daß die Kündigung unwirksam und auch sozial ungerechtfertigt sei. Vor dem Arbeitsgericht wurde folgender Vergleich geschlossen:

"1. Die Parteien sind sich darüber einig, daß ihr Arbeitsverhältnis zum 31.12.1991 beendet ist. Die Beklagte wird das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß abrechnen.

2. Die Beklagte wird bis zum 31.12.1992 eine Spende in Höhe von ... DM an die Stiftung C zahlen und den Nachweis der Spendenzahlung gegenüber der Klägerin innerhalb eines Monats erbringen.