FG Düsseldorf - Urteil vom 13.08.1998
11 K 6161/97 E
Fundstellen:
EFG 1999, 115

Spende oder Pflichtsonderzahlung bei Golfclubneumitgliedern?

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.1998 - Aktenzeichen 11 K 6161/97 E

DRsp Nr. 2001/2779

Spende oder Pflichtsonderzahlung bei Golfclubneumitgliedern?

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. zuletzt BdF-Schreiben vom 20.10.1998, BStBl I, 1424) gibt es keine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen von Pflichtzahlungen, wenn 75 % der neu eingetretenen Vereinsmitglieder eine gleich oder ähnlich hohe "Sonderzahlung" geleistet haben.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht den Einkommensteuerbescheid des Klägers für 1984 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geändert und eine Zahlung des Klägers an den Sportverein e.V. nicht mehr als Sonderausgabe im Sinne des § 10 b Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt hat.

Der Kläger wendete der Stadt X zur Weiterleitung an den Sportverein e.V. im Jahre 1984 7.000,-- DM zu. Die Stadt X bestätigte diese Zuwendung in der üblichen Form. Auf die Bestätigung vom 24.02.1984 wird Bezug genommen. Der Beklagte erkannte diese Zuwendung als Sonderausgabe im Sinne des § 10 b EStG an und setzte die Einkommensteuer entsprechend fest.