Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht den Einkommensteuerbescheid des Klägers für 1984 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geändert und eine Zahlung des Klägers an den Sportverein e.V. nicht mehr als Sonderausgabe im Sinne des § 10 b Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt hat.
Der Kläger wendete der Stadt X zur Weiterleitung an den Sportverein e.V. im Jahre 1984 7.000,-- DM zu. Die Stadt X bestätigte diese Zuwendung in der üblichen Form. Auf die Bestätigung vom 24.02.1984 wird Bezug genommen. Der Beklagte erkannte diese Zuwendung als Sonderausgabe im Sinne des § 10 b EStG an und setzte die Einkommensteuer entsprechend fest.
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