I.
Streitig ist im Wesentlichen die Abzugsfähigkeit von Spenden.
Der Kläger (Kl) ist bei der Fa. ... als Einkaufsingenieur beschäftigt. Er wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 1999 bezog er insbesondere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In der Einkommensteuererklärung 1999 machte er u. a. folgende Spenden als Sonderausgaben geltend:
DM
-
SOS-Kinderdorf
35
-
Aktion Sorgenkind
36
-
Rotes Kreuz
25
-
kath. Kirche
120
216
Im Einkommensteuerbescheid 1999 vom 2.2.2001 (Einkommensteuer: 69.624 DM) ließ der Beklagte (Finanzamt -FA-) lediglich die Spenden an das SOS Kinderdorf zum Abzug zu. Insoweit war ein Nachweis vorgelegt worden. Die restlichen Spenden wurden mangels Nachweises nicht berücksichtigt.
Im Einspruchsverfahren wies der Kl hinsichtlich der folgenden Aufwendungen noch Zahlungen (Überweisungen) nach:
DM
-
SOS Kinderdorf
8
-
Rotes Kreuz
25
-
Aktion Sorgenkind
36
Die übrigen geltend gemachten Spendenbeträge (kath. Kirche) teilte er wie folgt auf:
DM
-
Sternsinger Haussammlung
20
-
Caritas Haussammlung
20
-
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