FG München - Urteil vom 20.11.2002
1 K 127/02
Normen:
EStG § 10b ;

Spendenquittung als materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung; Einkommensteuer 1999

FG München, Urteil vom 20.11.2002 - Aktenzeichen 1 K 127/02

DRsp Nr. 2003/4016

Spendenquittung als materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung; Einkommensteuer 1999

Lassen sich keine Spendenquittungen beibringen (z. B. bei Haus- Straßen- und Kirchensammlungen), sind die Aufwendungen auch dann nicht abzugsfähig, wenn der Gesamtaufwand 200 DM nicht übersteigt.

Normenkette:

EStG § 10b ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Wesentlichen die Abzugsfähigkeit von Spenden.

Der Kläger (Kl) ist bei der Fa. ... als Einkaufsingenieur beschäftigt. Er wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 1999 bezog er insbesondere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In der Einkommensteuererklärung 1999 machte er u. a. folgende Spenden als Sonderausgaben geltend:

DM

-

SOS-Kinderdorf

35

-

Aktion Sorgenkind

36

-

Rotes Kreuz

25

-

kath. Kirche

120

216

Im Einkommensteuerbescheid 1999 vom 2.2.2001 (Einkommensteuer: 69.624 DM) ließ der Beklagte (Finanzamt -FA-) lediglich die Spenden an das SOS Kinderdorf zum Abzug zu. Insoweit war ein Nachweis vorgelegt worden. Die restlichen Spenden wurden mangels Nachweises nicht berücksichtigt.

Im Einspruchsverfahren wies der Kl hinsichtlich der folgenden Aufwendungen noch Zahlungen (Überweisungen) nach:

DM

-

SOS Kinderdorf

8

-

Rotes Kreuz

25

-

Aktion Sorgenkind

36

Die übrigen geltend gemachten Spendenbeträge (kath. Kirche) teilte er wie folgt auf:

DM

-

Sternsinger Haussammlung

20

-

Caritas Haussammlung

20

-