BFH - Urteil vom 26.11.1998
IV R 59/97
Normen:
EStG § 15, § 18 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1999, 197
BFH/NV 1999, 556
BFHE 187, 500
BStBl II 1999, 167
DB 1999, 263
DStZ 1999, 267
NZA-RR 1999, 152
Vorinstanzen:
FG Köln,

Spielerberater als Gewerbetreibender

BFH, Urteil vom 26.11.1998 - Aktenzeichen IV R 59/97

DRsp Nr. 1999/412

Spielerberater als Gewerbetreibender

»Ein international tätiger Berater von Berufsfußballspielern ist typischerweise nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig.«

Normenkette:

EStG § 15, § 18 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als internationaler Berater von Berufsfußballspielern tätig. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah diese Tätigkeit als gewerblich an und erließ für die Streitjahre (1988, 1990 bis 1992) entsprechende Gewerbesteuermeßbescheide.Mit der Sprungklage trug der Kläger unter Berufung auf ein Gutachten von Prof. Dr. ... vom 3. September 1993 vor, er erziele Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, weil er den Beruf eines beratenden Betriebswirts oder einen ähnlichen Beruf ausübe.