FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.10.2013
5 K 1227/11
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 1421

Spin-off als Gewinnausschüttung oder Kapitalrückzahlung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.2013 - Aktenzeichen 5 K 1227/11

DRsp Nr. 2014/1553

"Spin-off" als Gewinnausschüttung oder Kapitalrückzahlung

Das US-amerikanische Handels- und Gesellschaftsrecht ist grundsätzlich durch die US-Bundesstaaten geregelt. Sind in diesen für "Spin-off"-Vorgänge keine Regelungen enthalten, greifen nach US-amerikanischer Rechtsanwendungssystematik die bundesrechtlichen Vorschriften, die diese Fälle regeln. Dies sind die §§ 355, 368 Internal Revenue Code (I.R.C.), die nicht nur steuerrechtliche, sondern auch handels- und gesellschaftsrechtliche Fragestellungen klären, zumal das US-amerikanische Recht die Aufteilung in Rechtsgebiete nicht kennt. Hat die US-amerikanische Steuerbehörde - der Internal Revenue Service (I.R.S.) - einen "Spin-off" als steuerneutral (nontaxable) eingestuft, liegt keine Gewinnausschüttung, sondern eine Kapitalrückzahlung vor.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob es sich bei den aufgrund des Spin-Off der F Company (F) dem Kläger am 7. April 1998 zugeteilten Aktien der A Corporation (A) um eine Sachausschüttung oder um eine Kapitalrückzahlung gehandelt hat.

I.