FG Thüringen - Urteil vom 04.11.1998
I 175/98
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Sprachauslandsreise einer Lehrerin; Einkommensteuer 1995

FG Thüringen, Urteil vom 04.11.1998 - Aktenzeichen I 175/98

DRsp Nr. 2002/12289

Sprachauslandsreise einer Lehrerin; Einkommensteuer 1995

Aufwendungen einer Lehrerin, die im Rahmen eines berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums im Fach "Englisch" an einer zweiwöchigen Sprachreise nach Dublin teilnimmt, sind der privaten Lebensführung zuzurechnen, wenn der Sprachreise zwar ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt, weil die Studienordnung die Teilnahme an einer solchen Exkursion in einem englischsprachigen Land als verbindliche Studienveranstaltung vorschreibt, während der Reise aber auch landeskundliche Kenntnisse durch Besichtigung touristisch interessanter Städte bei Ausflügen an den zwei Wochenenden erworben wurden und fast alle Nachmittage der Wochentage entweder mit allgemein interessierenden Besichtigungen ausgefüllt waren oder zur freien Verfügung standen.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Aufwendungen für eine zweiwöchige Sprachauslandsreise nach Dublin als Werbungskosten anzuerkennen sind.