Die am 29. April 1978 geborene Tochter der Klägerin erlangte am 22. Mai 1997 das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Zwischen dem 6. Oktober 1997 und dem 22. Mai 1998 nahm sie an dem 50. Kurs der Fremdsprachenstudien an der Universität in X (Ausland) für Anfänger und Fortgeschrittene teil.
Im Rahmen einer Zahlungsüberprüfung teilte die Klägerin u.a. mit, daß ihre Tochter sich ab Oktober 1997 für ein Jahr zum Sprachstudium im Ausland aufhalten werde und später beabsichtige, Journalismus zu studieren.
Mit Bescheid vom 7. Juli 1997 setzte der Beklagte daraufhin die Bewilligung der Kindergeldzahlung an die Klägerin ab dem 1. August 1997 auf DM 0,- fest und stellte die Zahlungen ab diesem Zeitpunkt ein.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|