FG Düsseldorf - Urteil vom 30.11.1998
14 K 9066/97 Kg
Fundstellen:
EFG 1999, 297

Sprachschulbesuch im Ausland als Berufsausbildung

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.1998 - Aktenzeichen 14 K 9066/97 Kg

DRsp Nr. 2001/2776

Sprachschulbesuch im Ausland als Berufsausbildung

Von einer Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG ist nicht auszugehen, wenn ein Kind unmittelbar nach dem Abitur vor der Aufnahme des beabsichtigten Studiums der Journalistik eine Sprachschule in Spanien besucht.

Tatbestand:

Die am 29. April 1978 geborene Tochter der Klägerin erlangte am 22. Mai 1997 das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Zwischen dem 6. Oktober 1997 und dem 22. Mai 1998 nahm sie an dem 50. Kurs der Fremdsprachenstudien an der Universität in X (Ausland) für Anfänger und Fortgeschrittene teil.

Im Rahmen einer Zahlungsüberprüfung teilte die Klägerin u.a. mit, daß ihre Tochter sich ab Oktober 1997 für ein Jahr zum Sprachstudium im Ausland aufhalten werde und später beabsichtige, Journalismus zu studieren.

Mit Bescheid vom 7. Juli 1997 setzte der Beklagte daraufhin die Bewilligung der Kindergeldzahlung an die Klägerin ab dem 1. August 1997 auf DM 0,- fest und stellte die Zahlungen ab diesem Zeitpunkt ein.