BGH - Beschluss vom 12.12.2017
II ZB 25/16
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1; GKG § 66;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 311 T 72/15
OLG Hamburg, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 W 12/16

Statthaftigkeit der Erinnerung gegen die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrunde liegenden Entscheidung in der Sache

BGH, Beschluss vom 12.12.2017 - Aktenzeichen II ZB 25/16

DRsp Nr. 2018/1473

Statthaftigkeit der Erinnerung gegen die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrunde liegenden Entscheidung in der Sache

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 10. Juli 2017 gemäß Kostenrechnung vom 24. Juli 2017, Kassenzeichen: XXX, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1; GKG § 66;

Gründe

I. Der Kläger hat in dem Verfahren 48 C 114/15 AG Hamburg die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Auszahlung von Baugenossenschaftsanteilen beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 abgelehnt, die dagegen erhobene sofortige Beschwerde ist nach Nichtabhilfe und Vorlage durch das Amtsgericht mit Beschluss des Landgerichts vom 18. Januar 2016 zurückgewiesen worden.

Am 4. Februar 2016 hat der Kläger mit der Begründung, er habe eine im Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts erwähnte Stellungnahme der Beklagten nicht erhalten, beim Landgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Landgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 11. Februar 2016, dem Kläger zugestellt am 17. Juni 2016, zurückgewiesen; das Oberlandesgericht hat die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Klägers nach Nichtabhilfe und Vorlage durch das Landgericht mit Beschluss vom 29. November 2016 (Az. 10 W 12/16), dem Kläger zugestellt am 3. Dezember 2016, als unzulässig verworfen.