Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 10. Juli 2017 gemäß Kostenrechnung vom 24. Juli 2017, Kassenzeichen: XXX, wird zurückgewiesen.
I. Der Kläger hat in dem Verfahren
Am 4. Februar 2016 hat der Kläger mit der Begründung, er habe eine im Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts erwähnte Stellungnahme der Beklagten nicht erhalten, beim Landgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Landgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 11. Februar 2016, dem Kläger zugestellt am 17. Juni 2016, zurückgewiesen; das Oberlandesgericht hat die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Klägers nach Nichtabhilfe und Vorlage durch das Landgericht mit Beschluss vom 29. November 2016 (Az.
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