BGH - Beschluss vom 19.10.2021
AnwZ (B) 3/20
Normen:
BRAO § 112a Abs. 2 Nr. 1 -2;
Fundstellen:
MDR 2022, 128
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 16.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen II AGH 4/19
AnwGH Berlin, vom 10.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen II AGH 4/19

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs; Einräumen von Leserechten für die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer für die Kanzleien eines Rechtsanwalts

BGH, Beschluss vom 19.10.2021 - Aktenzeichen AnwZ (B) 3/20

DRsp Nr. 2021/17984

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs; Einräumen von Leserechten für die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer für die Kanzleien eines Rechtsanwalts

1. Die Einlegung von Rechtsmitteln ist bedingungsfeindlich, weshalb ein bedingt erhobenes Rechtsmittel unwirksam und als unzulässig zu verwerfen ist.2. Gegen die Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs ist die Beschwerde an den Bundesgerichtshof nur in den gesetzlich gesondert geregelten Fällen statthaft.

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 31. Januar 2020 gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 16. Dezember 2019 sowie die Beschwerde vom 6. November 2020 gegen die Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 16. Dezember 2019 und vom 10. August 2020, letzterer in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Oktober 2020, werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112a Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin richtete für den Antragsteller, dessen Zulassungskanzlei in F. liegt, besondere elektronische Anwaltspostfächer für seine weiteren Kanzleien in K. und B. ein, ohne ihn hierüber informiert und ohne ihm Leserechte eingeräumt zu haben.