Die sofortige Beschwerde vom 31. Januar 2020 gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 16. Dezember 2019 sowie die Beschwerde vom 6. November 2020 gegen die Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 16. Dezember 2019 und vom 10. August 2020, letzterer in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Oktober 2020, werden als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Die Antragsgegnerin richtete für den Antragsteller, dessen Zulassungskanzlei in F. liegt, besondere elektronische Anwaltspostfächer für seine weiteren Kanzleien in K. und B. ein, ohne ihn hierüber informiert und ohne ihm Leserechte eingeräumt zu haben.
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