BGH - Beschluss vom 02.02.2021
II ZB 19/19
Normen:
GKG § 51a Abs. 3; GKG § 66 Abs. 3 S. 3; KapMuG § 26 Abs. 5;
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig, vom 12.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Kap 1/16

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung; Festsetzung des Werts für die zu erhebenden Gebühren i.R.d. Musterverfahrens

BGH, Beschluss vom 02.02.2021 - Aktenzeichen II ZB 19/19

DRsp Nr. 2021/5098

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung; Festsetzung des Werts für die zu erhebenden Gebühren i.R.d. Musterverfahrens

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beigeladenen gegen die Wertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 21. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 51a Abs. 3; GKG § 66 Abs. 3 S. 3; KapMuG § 26 Abs. 5;

Gründe

Der als Gegenvorstellung statthafte und zulässige Rechtsbehelf der Beigeladenen gegen die Streitwertfestsetzung des Senats hat keinen Erfolg.