Gründe
I.
Mit Beschluss vom 31. Mai 2010 hat der Senat in dem Beschwerdeverfahren X B 94/10 die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin und Beigeladenen (Antragstellerin) gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG) mangels materieller Beschwer als unzulässig verworfen. Dagegen erhebt die Antragstellerin Gegenvorstellung mit der Begründung, sie müsse die Möglichkeit haben, die Entscheidung des FG anzufechten, um zu erreichen, dass über die Höhe der Verluste sowie deren Zurechnung, die sie anteilig begehre, in verfahrensrechtlich einwandfreier Form entschieden werde. Sie sei bereits durch den vom angefochtenen Urteil erzeugten Rechtsschein beschwert.
II.
Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung).
1.