I.
Mit Beschluss vom 1. August 2008 2 V 11/07 hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg Anträge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden und eines Bescheides über die Festsetzung eines Zwangsgelds abgelehnt. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) hat das FG nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG hat der Kläger Beschwerde erhoben.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
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