LSG Hessen - Urteil vom 14.12.2023
L 8 BA 9/22
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FA 2024, 87
NWB 2024, 975
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 07.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 BA 86/20

Statusfeststellung über die Frage der Versicherungspflicht in der Tätigkeit als nebenberufliche Lehrkraft für Pflegeberufe

LSG Hessen, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen L 8 BA 9/22

DRsp Nr. 2024/1436

Statusfeststellung über die Frage der Versicherungspflicht in der Tätigkeit als nebenberufliche Lehrkraft für Pflegeberufe

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin in der Berufungsinstanz. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7a Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Statusfeststellung über die Frage der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in ihrer Tätigkeit als nebenberufliche Lehrkraft für Pflegeberufe.