BGH - Beschluss vom 27.05.2021
III ZB 64/20
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 520 Abs. 2 S. 2-3;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 685
MDR 2021, 915
MDR 2021, 958
NJW-RR 2021, 1143
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 06.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 102 C 87/20
LG Leipzig, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 197/20

Stellen eines rechtzeitigen Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BGH, Beschluss vom 27.05.2021 - Aktenzeichen III ZB 64/20

DRsp Nr. 2021/10251

Stellen eines rechtzeitigen Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Ein Prozessbevollmächtigter, der erkennt, eine Rechtsmittelbegründungsfrist nicht einhalten zu können, muss durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht notwendig wird. Dies setzt allerdings voraus, dass die Fristverlängerung rechtlich zulässig und ein Vertrauen auf deren Bewilligung begründet ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 1. Juli 2013 - VI ZB 18/12, NJW 2013, 3181 Rn. 9).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 30. September 2020 - 07 S 197/20 - aufgehoben.

Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Berufungsbegründungfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 3.445,81 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 520 Abs. 2 S. 2-3;

Gründe

I.