»1. Die nach § 11 Abs. 2AStG zu erstattenden Jahreseinkommensteuern sind durch Erstattungsbescheid festzusetzen. Soll ein Antrag auf Erstattung abgelehnt werden, muß ein negativer Erstattungsbescheid ergehen.2. Gegen einen Erstattungsbescheid gemäß § 11 Abs. 2AStG ist als Rechtsbehelf der Einspruch gegeben (§ 348 Abs. 1 Nr. 1AO 1977 analog).3. Über die Erstattung ev. Kirchensteuern muß ein gesonderter Erstattungsbescheid ergehen.4. § 11 Abs. 2AStG ist verfassungsrechtlich noch vertretbar. 5. Tz. 8.3.2. des BMF-Schreibens vom 23. Februar 1983 IV C 5 - S 1341 - 4/83 (BStBl I 1983, 218) muß auf solche Hinzurechnungsbeträge entsprechend angewendet werden, die bei dem den Anteil an einer ausländischen Zwischengesellschaft veräußernden unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter besteuert wurden, ohne daß später die Rechtsfolge der § 11 Abs. 2 oder § 10 Abs. 3 S. 5 AStG i.V.m. § 10dEStG eintrat.«