BFH - Beschluß vom 17.05.1995
I B 183/94
Normen:
EStDV § 73e; EStG § 50a Abs. 4, 5, § 50d Abs. 1 ; GG Art. 59 Abs. 2 ; KStG (1984) § 49 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1786
BFHE 178, 59
BStBl II 1995, 781
DB 1995, 2150
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Steueranmeldung nach § 50 a EStG und DBA

BFH, Beschluß vom 17.05.1995 - Aktenzeichen I B 183/94

DRsp Nr. 1995/6280

Steueranmeldung nach § 50 a EStG und DBA

»1. Das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Steueranmeldung kann nur an den Vorschriften gemessen werden, die speziell für die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung von Steuern der genannten Art gelten. 2. Die Steueranmeldung bildet den Rechtsgrund i.S. des § 37 Abs. 2 AO 1977. Sie ist Voraussetzung für die Durchführung eines sich anschließenden Erstattungsverfahrens. 3. Es wird daran festgehalten, daß die in § 50d Abs. 1 S. 1 EStG getroffene Regelung rechtmäßig ist. 4. Eine Steueranmeldung ist gemäß § 133 BGB analog auszulegen.«

Normenkette:

EStDV § 73e; EStG § 50a Abs. 4, 5, § 50d Abs. 1 ; GG Art. 59 Abs. 2 ; KStG (1984) § 49 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine Kapitalgesellschaft englischen Rechts mit Sitz und Geschäftsleitung in Großbritannien, die im dritten Quartal des Jahres 1993 eine Tournee durch die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) mit der Künstlergruppe X durchführte. Inländischer Vertragspartner (Vergütungsschuldner) war die M-GmbH. Diese nahm den Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von der vereinbarten Vergütung vor. Sie meldete die einbehaltene Einkommensteuer bei dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) am 8. Oktober 1993 an und führte sie ab.