FG München - Urteil vom 02.12.2021
13 K 1971/20
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 4;

Steuerbare Einkünfte eines Medizinstudenten durch gewährtes Stipendium

FG München, Urteil vom 02.12.2021 - Aktenzeichen 13 K 1971/20

DRsp Nr. 2022/2135

Steuerbare Einkünfte eines Medizinstudenten durch gewährtes Stipendium

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten vertreten unterschiedliche Meinungen dazu, ob ein dem Kläger gewährtes Stipendium zu steuerbaren Einkünften in den Streitjahren 2018 und 2019 geführt hat.

Der Kläger verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Krankenpfleger und studiert seit dem 02.09.2016 an der Universität Y in Ungarn allgemeine Humanmedizin.

Wegen der Gewährung eines Stipendiums hatte der Kläger mit dem Klinikum X, einem Eigenbetrieb der Stadt, am 03.08.2017 einen Vertrag über Studienbeihilfe im Rahmen eines Förderprogramms "Klinikstudent" (StipV) geschlossen.

Nach § 1 StipV wurde dem Kläger eine Studienbeihilfe über die Regelstudienzeit im vorklinischen Abschnitt des Studiums der Humanmedizin (1.-4. Semester) von 300 €/Monat zum Zweck der Unterhaltssicherung eingeräumt, die sich ab Beginn der klinischen Ausbildung (nach dem 1. Staatsexamen) frühestens ab dem 5. Semester auf 400 €/Monat erhöht und längstens bis zum 12. Semester monatlich am Monatsende gezahlt wird. Als Beginn der Vertragslaufzeit wurde der 01.09.2017 vereinbart.