FG Köln - Urteil vom 22.08.2023
15 K 2151/20
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 8 S. 1; EStG § 15;

Steuerbare und steuerpflichtige Einkünften aus Kapitalvermögen für erzielte Verlust bei den Gesellschaftern einer GmbH; Zurechnung des Verlusts vorrangig den Einkünften aus Gewerbebetrieb

FG Köln, Urteil vom 22.08.2023 - Aktenzeichen 15 K 2151/20

DRsp Nr. 2023/16510

Steuerbare und steuerpflichtige Einkünften aus Kapitalvermögen für erzielte Verlust bei den Gesellschaftern einer GmbH; Zurechnung des Verlusts vorrangig den Einkünften aus Gewerbebetrieb

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 8 S. 1; EStG § 15;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Frage, ob im Streitjahr 2018 ein Verlust aus § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG i.H.v. 100 % (so die Klägerin) oder nach § 32d Abs. 1 EStG i.H.v. 25 % (so der Beklagte) zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Gegenstand ist die Verwaltung eigenen Vermögens und das Halten von Gesellschaftsanteilen. Beteiligt waren im Streitjahr die Herren A (20%), B (20 %), C (20 %) sowie die D GmbH (40 %). Die D GmbH hielt die Beteiligung im Betriebsvermögen; die übrigen Beteiligten hielten ihre Beteiligung im Privatvermögen.

Die Klägerin, die E GbR, hatte diverse Forderungen gegen die F GmbH (im Folgenden: F-GmbH); sie hatte in den Jahren 2017 und 2018, letztmalig am 21. August 2018, Darlehen an die F-GmbH i.H.v. insgesamt 1.193.000 € ausgereicht.

Die Präambel der Vereinbarung vom ... August 2018 lautet auszugsweise wie folgt: