FG Münster - Urteil vom 11.12.2014
3 K 323/12 Erb
Normen:
AO § 63; ErbStG § 13 Abs 1 Nr 16 Buchst b);
Fundstellen:
ZEV 2015, 307

Steuerbefreiung einer Zuwendung an eine gemeinnützige Stiftung (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe b) ErbStG)

FG Münster, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 3 K 323/12 Erb

DRsp Nr. 2015/5799

Steuerbefreiung einer Zuwendung an eine gemeinnützige Stiftung (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe b) ErbStG)

1) Voraussetzung für die Gewährung einer Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b) ErbStG ist, dass die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist und den Bestimmungen entspricht, die die Satzung über die Voraussetzungen der Steuervergünstigung enthält. 2) Die Steuerbefreiung ist danach rückwirkend zu versagen, wenn die Stiftung eine Anlagestrategie verfolgt, die die Tragfähigkeit der Vermögensbasis und damit die materielle Voraussetzung für die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke unterläuft.

Normenkette:

AO § 63; ErbStG § 13 Abs 1 Nr 16 Buchst b);

Tatbestand

Die Beteiligten streiten hinsichtlich des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheides vom 25.01.2011, ob die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 16b Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) entfallen ist.

Der 2001 verstorbene Erblasser bestimmte die Klägerin, eine gemeinnützige Stiftung privaten Rechts, in seinem 1994 errichteten Testament als Erbin.