Eine Steuerbefreiung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, die eine Kongregation der katholischen Kirche für Baumaßnahmen auf einem Grundstück erhält, das für Tätigkeiten bestimmt ist, mit denen kein strikt religiöser Zweck verfolgt wird, kann unter das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen, wenn und soweit diese Tätigkeiten wirtschaftlicher Art sind, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
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