Zwischen den Beteiligten sind die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 13 und Nr. 26 Einkommensteuergesetz - EStG - streitig.
Der Kläger ging im Streitjahr nebenbei einer Tätigkeit als ehrenamtlicher Fahrlehrer bei der Kreisfeuerwehrschule X nach.
In der Einkommensteuererklärung gab der Kläger neben seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit zusätzliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Fahrlehrer an. Der Kreisfeuerwehrverband zahlte dem Kläger im Streitjahr insgesamt 3.318,- € "Aufwandsentschädigung" sowie 909,- € "Kilometerentschädigung", insgesamt 4.227,- €.
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