FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.11.2014
5 K 65/13
Normen:
EStG § 3 Nr. 13; EStG § 3 Nr. 26; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6; EStG § 9 Abs. 1; BrSchG SH § 3 Abs. 1; BrSchG SH § 13 Abs. 1; BrSchG SH § 32 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2015, 1473

Steuerbefreiung für Reisekostenvergütungen nach § 3 Nr. 13 EStG

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.11.2014 - Aktenzeichen 5 K 65/13

DRsp Nr. 2015/2215

Steuerbefreiung für Reisekostenvergütungen nach § 3 Nr. 13 EStG

Der Begriff "Reisekostenvergütung" nach § 3 Nr. 13 EStG bestimmt sich nach den jeweils einschlägigen leistungsrechtlichen Regelungen. Der steuerliche und sonstige öffentlich-rechtliche Reisekostenbegriff ist unterschiedlich. Allerdings ist die Erstattung i. S. d. § 3 Nr. 13 EStG nur insoweit steuerfrei, als sie der Abgeltung eines Aufwands dient, der als Werbungskosten abzugsfähig wäre, wenn ihn der Arbeitnehmer selbst zu tragen hätte.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 13; EStG § 3 Nr. 26; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6; EStG § 9 Abs. 1; BrSchG SH § 3 Abs. 1; BrSchG SH § 13 Abs. 1; BrSchG SH § 32 Abs. 1 Nr. 5;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 13 und Nr. 26 Einkommensteuergesetz - EStG - streitig.

Der Kläger ging im Streitjahr nebenbei einer Tätigkeit als ehrenamtlicher Fahrlehrer bei der Kreisfeuerwehrschule X nach.

In der Einkommensteuererklärung gab der Kläger neben seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit zusätzliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Fahrlehrer an. Der Kreisfeuerwehrverband zahlte dem Kläger im Streitjahr insgesamt 3.318,- € "Aufwandsentschädigung" sowie 909,- € "Kilometerentschädigung", insgesamt 4.227,- €.