Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war im Streitjahr nebenberuflich als Mannschaftsporttrainer tätig. Aus dieser Tätigkeit erzielte er Einnahmen in Höhe von 1.500,00 EUR. Den Einnahmen standen Ausgaben in Höhe von 3.375,98 EUR gegenüber.
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