FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.12.2007
7 K 3121/05 B
Normen:
EStG (2002) § 3 Nr. 26 S. 1 ; EStG (2002) § 3 Nr. 26 S. 2 ; EStG (2002) § 3c ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1535

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG als Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenpauschale, Verlust aus einer nebenberuflichen Tätigkeit i.S. von § 3 Nr. 26 EStG auch bei Einnahmen unter 1848 EUR abziehbar

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.12.2007 - Aktenzeichen 7 K 3121/05 B

DRsp Nr. 2008/12250

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG als Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenpauschale, Verlust aus einer nebenberuflichen Tätigkeit i.S. von § 3 Nr. 26 EStG auch bei Einnahmen unter 1848 EUR abziehbar

1. § 3 Nr. 26 EStG hat auch nach der Einfügung von Satz 2 ab dem Veranlagungszeitraum 2000 die Wirkung einer Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenpauschale. 2. Übersteigen die Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die durch eine in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG aufgeführte nebenberufliche Tätigkeit verursacht werden, die Einnahmen aus dieser Tätigkeit und liegen die Einnahmen der Höhe nach unter der in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG genannten Pauschale (vor 2007: 1848 EUR, seit 2007: 2100 EUR), so schließen es weder § 3c noch § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG aus, dass der Steuerpflichtige den ihm entstandenen Verlust in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlichen Einnahmen und den höheren Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen kann.

Normenkette:

EStG (2002) § 3 Nr. 26 S. 1 ; EStG (2002) § 3 Nr. 26 S. 2 ; EStG (2002) § 3c ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war im Streitjahr nebenberuflich als Mannschaftsporttrainer tätig. Aus dieser Tätigkeit erzielte er Einnahmen in Höhe von 1.500,00 EUR. Den Einnahmen standen Ausgaben in Höhe von 3.375,98 EUR gegenüber.