FG Thüringen - Urteil vom 17.11.2005
II 1177/03
Normen:
EStG (1997) § 3 Nr. 62 S. 1 § 40b Abs. 1, 2 ; TVG § 5 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1038

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 EStG für Arbeitgeberleistungen an eine Zusatzversorgungskasse aufgrund eines allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags

FG Thüringen, Urteil vom 17.11.2005 - Aktenzeichen II 1177/03

DRsp Nr. 2006/11908

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 EStG für Arbeitgeberleistungen an eine Zusatzversorgungskasse aufgrund eines allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags

1. Werden tarifvertragliche Bestimmungen über ein Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer (hier: im Bereich der Landwirtschaft) vom zuständigen Bundesministerium (hier: für Arbeit und Sozialordnung) gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz für allgemein gültig erklärt und ist ein selbst nicht tarifgebundener Arbeitgeber deswegen zur Erbringung entsprechender Leistungen an die Zusatzversorgungskasse verpflichtet, so sind diese Arbeitgeberbeiträge nach § 3 Nr. 62 Satz 1, 3. Alternative EStG "...nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung"...) steuerfrei. 2. Mit "gesetzlichen Vorschriften" i.S. von § 3 Nr. 62 Satz 1, 2. Alternative EStG sind nur formelle Gesetze gemeint, die in einem verfassungsmäßigen-förmlichen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen sind. Allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge sind keine formellen Gesetze in diesem Sinne.

Normenkette:

EStG (1997) § 3 Nr. 62 S. 1 § 40b Abs. 1, 2 ; TVG § 5 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die steuerliche Behandlung von Leistungen der Klägerin an die Zusatzversorgungskasse der Landwirte zur Zukunftssicherung ihrer Arbeitnehmer.