FG Hessen - Urteil vom 21.11.2005
6 K 1059/03
Normen:
EStG § 3 Nr. 45 § 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 799
EFG 2006, 576

Steuerbefreiung; Telefon; Verfassungsmäßigkeit; Telekommunikationsgerät; Arbeitnehmer; Privatnutzung; Entnahme; Betriebsausgabenabzug; Gleichheitssatz - Verfassungsmäßigkeit der fehlenden Steuerfreistellung privater Telefonnutzung für selbständig Tätige

FG Hessen, Urteil vom 21.11.2005 - Aktenzeichen 6 K 1059/03

DRsp Nr. 2006/11651

Steuerbefreiung; Telefon; Verfassungsmäßigkeit; Telekommunikationsgerät; Arbeitnehmer; Privatnutzung; Entnahme; Betriebsausgabenabzug; Gleichheitssatz - Verfassungsmäßigkeit der fehlenden Steuerfreistellung privater Telefonnutzung für selbständig Tätige

Die fehlende Freistellung der Abzugsfähigkeit privater Telefonnutzungskosten für selbstständig Tätige stellt im Hinblick auf die Steuerbefreiung der Privatnutzung betrieblicher PCs und Telekommunikationsgeräte durch Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 45 EStG keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 45 § 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Kläger haben zwei, im Streitjahr 18 und 25 Jahre alte Kinder. Der Kläger betreibt in A in dem den Klägern je zur ideellen Hälfte gehörenden Einfamilienhaus ein Ingenieurbüro für Bauwesen.