BFH - Urteil vom 23.10.2019
I R 51/16
Normen:
InvStG 2004 § 4, § 15; DBA-Polen 2003 Art. 10 Abs. 3, Art. 24 Abs. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1021
BStBl II 2020, 470
DStRE 2020, 977
IStR 2020, 674
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 960/15

Steuerbefreiung von Dividendenerträgen gem. § 4 InvStG 2004

BFH, Urteil vom 23.10.2019 - Aktenzeichen I R 51/16

DRsp Nr. 2020/9797

Steuerbefreiung von Dividendenerträgen gem. § 4 InvStG 2004

§ 4 InvStG 2004 ist dahin auszulegen, dass die Frage, ob Dividendenerträge nach einem Doppelbesteuerungsabkommen aufgrund des sog. Schachtelprivilegs steuerbefreit sind, im Einklang mit dem sog. Transparenzprinzip nach Maßgabe der Beteiligungen der Fondsanleger zu beurteilen ist.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21.06.2016 – 4 K 960/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

InvStG 2004 § 4, § 15; DBA-Polen 2003 Art. 10 Abs. 3, Art. 24 Abs. 1 Buchst. a;

Gründe

A.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Jahren 2009 und 2010 ein inländisches Immobilien-Spezial-Sondervermögen i.S. von § 2 Abs. 1 und 3 des () i.V.m. § Abs. Satz 1 des 2004 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, , BStBl I 2009, ) —InvStG 2004—. Er hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr, das jeweils zum 31. August endete. Der Kläger wurde von einer inländischen GmbH als Kapitalanlagegesellschaft i.S. von § verwaltet. Während des gesamten Geschäftsjahrs 2009/2010 und zum Zeitpunkt der Endausschüttung am 09.12.2010 hielten die Anleger X–Bank und Y–GmbH jeweils mehr als 10 % der Anteile am Kläger. Alle anderen Anleger waren mit jeweils weniger als 10 % am Kläger beteiligt.