FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.11.2012
11 K 838/10
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 S. 2; EStG § 11 Abs. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2012 - Aktenzeichen 11 K 838/10

DRsp Nr. 2013/2991

Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft

1. Als Auftraggeber einer Handwerkerleistung i. S. d. § 35a Abs. 2 EStG kommt auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) in Betracht. 2. Dem Wohnungseigentümer steht die Steuerbegünstigung nach § 35a Abs. 2 EStG für Handwerkerleistungen, die von der WEG beauftragt wurden, im Jahr der Vorauszahlung an die WEG und nicht erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung zu. 3. Die BMF-Schreiben v. 26.10.2007 (BStBl I 2007, 783, Rz. 33; nachfolgend BMF-Schreiben v. 15.2.2010, BStBl I 2010, 140, Rz. 42) sind im Sinne eines Wahlrechts des Steuerpflichtigen zu verstehen, die Aufwendungen entweder im Veranlagungszeitraum der Vorauszahlung oder insgesamt im Veranlagungszeitraum der Jahresabrechnung geltend zu machen. 4. Den Steuerpflichtigen trifft kein grobes Verschulden i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er Handwerkerleistung erst nachträglich geltend macht, da er zum Zeitpunkt des Ergehens des ursprünglichen Einkommensteuerbescheides noch keine Kenntnis von Art und Umfang der begünstigten Handwerkerleistungen und der Höhe aufgewendeten Kosten hatte, da ihm noch keine Steuerbescheinigung der Hausverwaltung vorlag.