FG Düsseldorf - Urteil vom 14.10.2002
17 K 7587/99 E
Normen:
AO § 158 ; AO § 162 Abs. 1 ; AO § 162 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 659
EFG 2003, 502

Steuerberater; Vermögenszuwachs; Betriebliches Konto; Mitwirkungspflicht; Schätzung; Sparguthaben - Hinzuschätzung steuerpflichtiger Zinseinnahmen bei ungeklärten Vermögenszuwächsen

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2002 - Aktenzeichen 17 K 7587/99 E

DRsp Nr. 2003/3240

Steuerberater; Vermögenszuwachs; Betriebliches Konto; Mitwirkungspflicht; Schätzung; Sparguthaben - Hinzuschätzung steuerpflichtiger Zinseinnahmen bei ungeklärten Vermögenszuwächsen

Bei ungeklärten Einlagen auf einem betrieblichen Konto (2 x 100.000,-- DM) ist eine auf die Verletzung der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen gestützte Hinzurechnung gleich hoher betrieblicher Einnahmen nur dann gerechtfertigt, wenn die Finanzbehörde Feststellungen treffen kann, nach denen entsprechende steuerpflichtige Einnahmen zumindest wahrscheinlich sind. Deutet die überwiegende Wahrscheinlichkeit hingegen auf die Herkunft der Einlagen aus verheimlichten Sparguthaben, kommt lediglich die Hinzuschätzung der hieraus zu erwirtschaftenden Zinseinnahmen als Einkünfte aus Kapitalvermögen in Betracht.

Normenkette:

AO § 158 ; AO § 162 Abs. 1 ; AO § 162 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) im Anschluss an eine Betriebsprüfung zu Recht den Gewinn des Klägers aus freiberuflicher Tätigkeit für das Jahr 1993 erhöht hat.

Der Kläger ist als Steuerberater selbstständig tätig. Den Gewinn ermittelt er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG -. Zum 01.07.1993 erwarb er eine weitere Steuerberatungspraxis.