BFH, Beschluß vom 09.12.1998 - Aktenzeichen II B 75/98
DRsp Nr. 1999/4246
Steuerbescheid; Zustellung an den Stpfl.
1. Beim Fehlen einer schriftlichen Empfangsvollmacht sind Steuerbescheide regelmäßig dem Stpfl. persönlich bekannt zu geben.2. In der Aufforderung eines Stpfl. an das FA, sich wegen weiterer Rückfragen an den Steuerberater zu wenden, liegt keine Erteilung einer Empfangsbevollmächtigung.
Gründe:
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