Zwischen den Parteien ist streitig, ob die im Streitjahr 2003 dem Kläger zugeflossene Garantiedividende in Höhe von EUR 451.209,75, soweit sie auf steuerverstrickte Anteile entfällt, in voller Höhe steuerpflichtig ist oder aber ob das Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Einkommensteuergesetz (EStG) anzuwenden oder zumindest die Tarifermäßigung nach § 34 EStG zu gewähren ist.
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