FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.12.2013
2 K 940/10
Normen:
EnergieStG § 46 Abs. 1 Nr. 1; EnergieStG § 50 Abs. 1 Nr. 1; EnergieStG § 50 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 Fassung 2009-07-15; Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen; BImSchG § 37a Abs. 3 S. 3;

Steuerentlastung beim Verbringen von Biokraftstoff aus dem Steuergebiet gem. § 46 i. V. m. § 50 EnergieStG nach rückwirkender Änderung der Förderung von Biokraftstoffen zum 1.1.2009

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen 2 K 940/10

DRsp Nr. 2014/11165

Steuerentlastung beim Verbringen von Biokraftstoff aus dem Steuergebiet gem. § 46 i. V. m. § 50 EnergieStG nach rückwirkender Änderung der Förderung von Biokraftstoffen zum 1.1.2009

1. Bei der Ermittlung der Höhe der Steuerentlastung nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG aufgrund des Verbringens von Biokraftstoff (Fettsäureethylester) in einen anderen Mitgliedstaat der EU in der Zeit vom 13.7. bis zum 26.8.2009 ist die Rechtslage zugrunde zu legen, wie sie sich aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen vom 15.7.2009 (BGBl I 2009, 1804) – rückwirkend ab 1.1.2009 – ergab, also unter Berücksichtigung des nunmehr geminderten Biokraftstoffmindestanteils von 5,25 % statt wie bisher 6,25 % sowie unter Berücksichtigung einer „inländischen” Steuerentlastung für Fettsäuremethylester in Höhe von 303,40 EUR / 1.000 l statt wie bisher 273,40 EUR / 1.000 l. Vertrauen in den Fortbestand der alten Rechtslage bestand bereits seit Beginn des Jahres 2009 nicht mehr und hätte Eingang in die Vertragsgestaltung mit dem Lieferanten finden müssen.