BFH - Urteil vom 19.01.2022
VII R 28/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1365
BFH/NV 2022, 869
DStRE 2022, 893
DZWIR 2022, 395
NZI 2022, 648
ZInsO 2022, 1610
Vorinstanzen:
FG München, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3001/18

Steuerentlastungen nach dem StromStGStaatliche BeihilfenEinordnung eines Unternehmens als Unternehmen in SchwierigkeitenBewertung eines einzelnen Unternehmens

BFH, Urteil vom 19.01.2022 - Aktenzeichen VII R 28/19

DRsp Nr. 2022/8614

Steuerentlastungen nach dem StromStG Staatliche Beihilfen Einordnung eines Unternehmens als Unternehmen in Schwierigkeiten Bewertung eines einzelnen Unternehmens

1. Die Steuerentlastungen nach § 9b und § 10 StromStG sind Beihilfen i.S. des Art. 107 Abs. 1 AEUV. 2. Der Anwendung von § 9b, § 10 StromStG steht im Jahr 2016 für Unternehmen in Schwierigkeiten das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV entgegen. 3. Für die Einordnung eines Unternehmens als Unternehmen in Schwierigkeiten kommt es nach Art. 2 Nr. 18 Buchst. a AGVO nur auf das einzelne Unternehmen, nicht jedoch auf die wirtschaftliche Einheit (Konzernverbund) an, in den das einzelne Unternehmen eingebunden ist. 4. Für ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der AGVO kommt es bei Erfüllung der Voraussetzung des Art. 2 Nr. 18 Buchst. a AGVO nicht darauf an, ob im Einzelfall eine positive Fortführungsprognose besteht.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 06.06.2019 – 14 K 3001/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Jahr 2008 mit einem Stammkapital von 100.000 € gegründete GmbH.