BGH, Beschluß vom 25.04.2005 - Aktenzeichen KRB 22/04
DRsp Nr. 2005/9047
Steuerfreie Mehrerlösabschöpfung
»Ist ein kartellbedingter Mehrerlös entstanden, hat der Bußgeldrichter zu bestimmen, welcher Anteil des Bußgelds Ahndungs- und welcher Abschöpfungszwecken dient. Die auf den Abschöpfungsteil entfallenden Steuern sind nur zu berücksichtigen, falls das Besteuerungsverfahren bereits abgeschlossen ist (Fortführung von BGH, Beschl. v. 24.4.1991 - KRB 5/90, WuW/E 2718, 2720 - Bußgeldbemessung).«
Normenkette:
GWB § 38 Abs. 4 (a.F. § 81 Abs. 2 n.F.) ;
Gründe:
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