FG Düsseldorf - Urteil vom 29.05.1998
4 K 6768/94 VM
Normen:
MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b § 12 ; MinöStDV § 17 Abs. 11 Satz 1 ; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 4 ;

Steuerfreie Verwendung von Mineralöl; Verbrennung von Produktionsrückständen; Abwärmenutzung zur Strom- und Dampferzeugung; steuerschädliches Verheizen; Haupt- und Nebenverwendungszweck - Abwärmenutzung zur Strom- und Dampferzeugung bei steuerfreier Verwendung von Mineralöl unschädlich

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.05.1998 - Aktenzeichen 4 K 6768/94 VM

DRsp Nr. 2005/12716

Steuerfreie Verwendung von Mineralöl; Verbrennung von Produktionsrückständen; Abwärmenutzung zur Strom- und Dampferzeugung; steuerschädliches Verheizen; Haupt- und Nebenverwendungszweck - Abwärmenutzung zur Strom- und Dampferzeugung bei steuerfreier Verwendung von Mineralöl unschädlich

Wird Mineralöl in einem einheitlichen Vorgang in erster Linie zur Zünd- und Stützfeuerung bei der Verbrennung von Produktionsrückständen und damit zu steuerfreien Zwecken verwendet, so ist die gleichzeitige Nutzung der Abwärme zum Nebenzweck der Strom- und Dampferzeugung nicht steuerschädlich.

Normenkette:

MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b § 12 ; MinöStDV § 17 Abs. 11 Satz 1 ; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin stellt in ihrem Werk in...Formaldehyd und Penta-Erythrit her. Bei der Herstellung von Formaldehyd entsteht ein Abgas, das neben Stickstoff als Hauptbestandteil noch Wasserstoff, Kohlenmonoxid und andere Geruchsstoffe enthält. Bei der Herstellung von Penta-Erythrit fällt eine wässrige Lösung (sogenannte Mutterlauge) als Produktionsreststoff an. Diese sogenannte Mutterlauge enthält neben Penta-Erythrit auch Kalziumformiat, organisch beladene Aktivkohlereste und sonstige organische Reststoffe.