FG Nürnberg - Beschluss vom 09.11.2011
4 V 939/11
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 2, GrEStG § 3 Nr. 2;

Steuerfreiheit der Anteilsvereinigung in einer Hand im Wege der Erbfolge?

FG Nürnberg, Beschluss vom 09.11.2011 - Aktenzeichen 4 V 939/11

DRsp Nr. 2013/14448

Steuerfreiheit der Anteilsvereinigung in einer Hand im Wege der Erbfolge?

Im Rahmen der im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernsthafte Zweifel bei Beurteilung der Rechtsfrage, ob eine nach § 1 Abs. 3 GrEStG steuerbare Anteilsvereinigung nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen ist oder nicht.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 2, GrEStG § 3 Nr. 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig in der Hauptsache ist, ob der sukzessive Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einer GmbH u.a. im Wege der Erbfolge gemäß § 3 Nr. 2 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen ist.

An der A GmbH waren der Vater B zu 83,27 v.H., C zu 3,57 v.H. und der Antragsteller zu 13,16 v.H. beteiligt; die Gesellschaft besaß umfangreiches Grundvermögen. Am 08.07.2009 verstarb B, sein Geschäftsanteil an der GmbH ging auf seinen Sohn – den Antragsteller – über.