FG München - Urteil vom 13.09.2018
3 K 1868/17
Fundstellen:
EFG 2018, 1120

Steuerfreiheit für Schwimmschulen

FG München, Urteil vom 13.09.2018 - Aktenzeichen 3 K 1868/17

DRsp Nr. 2018/16903

„Steuerfreiheit für Schwimmschulen“

Tenor

1.

Die Umsatzsteuerbescheide für 2007 bis 2009, jeweils vom 22. November 2011, für 2010 vom 3. September 2012 und für 2011 vom 12. August 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 2017, jeweils in Gestalt der Änderungsbescheide für 2007 bis 2011 vom 21. Dezember 2017 werden aufgehoben.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

Streitig ist, ob Umsätze aus dem Betrieb einer Schwimmschule steuerfrei sind.

Die Klägerin ist eine zum 1. Januar 2007 gegründete GbR, an der die Herren X und Y zu gleichen Teilen beteiligt sind. Zweck der Gesellschaft ist der Betrieb einer Schwimmschule. Sie führt die Bezeichnung Z-Schwimmschule GbR.