BVerfG - Beschluß vom 19.02.1991
1 BvR 1231/85
Normen:
EStG § 3 Nr. 11 § 33 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; LStR 1972 Abschnitt Abs. 2;
Fundstellen:
BVerfGE 83, 395
DÖD 1991, 190
DStR 1991, 741
FR 1991, 415
HFR 1991, 494
Information StW 1991, 310
NJW 1992, 361
NVwZ 1991, 1171
StE 1991, 206
WM 1991, 1140
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 30.08.1984 - Vorinstanzaktenzeichen II 6784/80 E
BFH, vom 01.08.1985 - Vorinstanzaktenzeichen VI B 187/84

Steuerfreiheit von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln

BVerfG, Beschluß vom 19.02.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 1231/85

DRsp Nr. 1996/6539

Steuerfreiheit von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln

»§ 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz vereinbar.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 11 § 33 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; LStR 1972 Abschnitt Abs. 2;

Gründe:

A.

Der Beschwerdeführer erblickt einen Verstoß gegen das Grundgesetz darin, daß § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes - EStG - Beihilfen, die vom Dienstherrn oder Arbeitgeber im Krankheitsfall gewährt werden, nur dann für steuerfrei erklärt, wenn sie aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden.

I.

Die Vorschrift des § 3 Nr. 11 EStG erklärt bestimmte Bezüge aus öffentlichen Mitteln, insbesondere die nach Beamtenrecht zu gewährenden Beihilfen, für steuerfrei. Sie lautete für die Veranlagungszeiträume 1972 bis 1974:

§ 3

Steuerfrei sind

1. - 10. ...

11.Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung und Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern. Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden;

12. - 62. ...