A.
Der Beschwerdeführer erblickt einen Verstoß gegen das Grundgesetz darin, daß § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes - EStG - Beihilfen, die vom Dienstherrn oder Arbeitgeber im Krankheitsfall gewährt werden, nur dann für steuerfrei erklärt, wenn sie aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden.
I.
Die Vorschrift des § 3 Nr. 11 EStG erklärt bestimmte Bezüge aus öffentlichen Mitteln, insbesondere die nach Beamtenrecht zu gewährenden Beihilfen, für steuerfrei. Sie lautete für die Veranlagungszeiträume 1972 bis 1974:
§ 3
Steuerfrei sind
1. - 10. ...
11.Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung und Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern. Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden;
12. - 62. ...
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