BFH - Urteil vom 26.10.2010
VII R 53/09
Normen:
EnergieStG § 25 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 06.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 191/08

Steuerfreiheit von in Motoren verbrannten Energieerzeugnissen als Probe zu Untersuchungszwecken i.R.d. Besteuerung von Mineralöl; Steuerfreie Verwendung bei dem Einsatz von Energieerzeugnissen zum Antrieb von Motoren als Probe zu Untersuchungszwecken nach dem Energiesteuergesetz (EnergieStG)

BFH, Urteil vom 26.10.2010 - Aktenzeichen VII R 53/09

DRsp Nr. 2010/21392

Steuerfreiheit von in Motoren verbrannten Energieerzeugnissen als Probe zu Untersuchungszwecken i.R.d. Besteuerung von Mineralöl; Steuerfreie Verwendung bei dem Einsatz von Energieerzeugnissen zum Antrieb von Motoren als Probe zu Untersuchungszwecken nach dem Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Werden Energieerzeugnisse im Rahmen der Entwicklung von Kraftstoffen in größeren Mengen zum Antrieb von Schiffsmotoren eingesetzt, kommt eine steuerfreie Verwendung der in den Motoren verbrannten Energieerzeugnisse als Probe zu Untersuchungszwecken nach § 25 Abs. 2 EnergieStG nicht in Betracht.

Normenkette:

EnergieStG § 25 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) beschäftigt sich mit der Forschung und Entwicklung von Produkten in den Bereichen Schmierstoffe sowie Kraft- und Brennstoffe. Nachdem sie dem Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt --HZA--) den steuerfreien Bezug von 16 700 kg Schweröl angezeigt und hierzu erläutert hatte, dass strittig sei, ob bei der Verwendung von Energieerzeugnissen auf Motorprüfständen die Voraussetzungen für eine steuerfreie Verwendung als Probe zu Untersuchungszwecken nach § 25 Abs. 2 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) vorlägen, erließ das HZA einen Steuerbescheid, mit dem für die von der Klägerin angegebene Menge an Schweröl Energiesteuer erhoben wurde.