FG Hamburg - Urteil vom 06.11.2009
4 K 191/08
Normen:
EnergieStG § 25 Abs. 2; EnergieStV § 58 Abs. 2;

Verwendung von Mineralöl auf Motorenprüfständen

FG Hamburg, Urteil vom 06.11.2009 - Aktenzeichen 4 K 191/08

DRsp Nr. 2010/1802

Verwendung von Mineralöl auf Motorenprüfständen

1. Verwendet ein Mineralöl produzierendes Unternehmen Mineralöl, indem es damit einen Prüfmotor betreibt, um die grundsätzliche Arbeitsweise von schwefelreduziertem Kraftstoff in einem Schiffsmotor zu testen, handelt es sich um eine steuerbegünstigte Verwendung im Sinne von § 25 Abs. 1 EnergieStG. 2. Zur Definition des Begriffs 'Untersuchung' in § 58 Abs. 2 EnergieStV.

Normenkette:

EnergieStG § 25 Abs. 2; EnergieStV § 58 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Steuerbarkeit der Verwendung von Energieerzeugnissen auf Motorenprüfständen.

Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft der A GmbH, beschäftigt sich mit der Forschung und Entwicklung von Produkten in den Bereichen Schmierstoffe, Kraft- und Brennstoffe.

Mit Schreiben vom 18.12.2007 zeigte die Klägerin an, am 11.10.2007 16.700 kg Schweröl (sog. B Oil) steuerfrei bezogen zu haben. Sie bat um Erteilung eines Steuerbescheides. In einem Folgeschreiben erläuterte die Klägerin, dass strittig sei, ob bei Verwendung von Energieerzeugnissen auf Motorenprüfständen die Voraussetzungen für eine steuerfreie Verwendung als Probe zu Untersuchungszwecken nach § 25 Abs. 2 EnergieStG vorlägen.