FG Saarland, vom 14.10.1998 - Aktenzeichen 1 K 318/97
DRsp Nr. 2001/3212
Steuergeheimnis im Gewerbeuntersagungsverfahren
1. In einem Gewerbeuntersagungsverfahren ist die Offenbarung der Steuerschulden ohne weiteres zulässig, soweit es sich um mit dem Gewerbebetrieb unmittelbar zusammenhängende Steuern handelt (Lohn-, Umsatz- und Gewerbesteuer). Für die Personensteuern (Einkommen- und Kirchensteuer) gilt Entsprechendes, wenn der Steuerpflichtige ein Einzelunternehmen betreibt und die Nichtentrichtung dieser Steuern dafür ursächlich ist, daß der Gewerbetreibende seine Preise günstiger als seine Mitbewerber kalkuliert und sich auf diese Weise Wettbewerbsvorteile verschafft.2. Ist dem Finanzamt nicht bekannt, ob und in welcher Höhe Forderungen des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner bestehen, ist es auch nach § 30 Abs. 4AO nicht befugt, die Höhe der Steuerschulden des Vollstreckungsschuldners gegenüber dem Drittschuldner zu offenbaren.
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