OLG Hamm - Beschluss vom 08.01.1991
3 Ws 552/90
Normen:
StPO § 304 Abs. 1; AO § 30;

Steuergeheimnis und die Beschlagnahme von SteueraktenUnrechtmäßige Beiziehungs- und Beschlagnahmeanordnung nach § 30 AO

OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.1991 - Aktenzeichen 3 Ws 552/90

DRsp Nr. 2021/7357

Steuergeheimnis und die Beschlagnahme von Steuerakten Unrechtmäßige Beiziehungs- und Beschlagnahmeanordnung nach § 30 AO

Die Beschlagnahme von Steuerakten im Strafverfahren erfolgt nur im Ausnahmefall oder bei öffentlichem Interesse; dies ist vorliegend nicht gegeben.

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Beschwerdeführerin erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

StPO § 304 Abs. 1; AO § 30;

Gründe