Streitig ist die Haftung des Klägers (Kl.) gemäß § 71 Abgabenordnung (AO) für Einkommensteuer (ESt) 2001, Zinsen zur ESt 2001, Solidaritätszuschlag 2001 und römisch-katholische Kirchensteuer 2001 des Steuerschuldners M.
Der Kl. ist verheiratet. Die Eheleute schlossen am 09.06.2001 mit dem Finanzbeamten M (nachfolgend: M) notariell beurkundete Kaufverträge - UR-Nr. des Notars N .../01, .../01 und .../01 - über vier Wohnungen im Objekt N-straße ... in O. Die Eheleute erwarben die Wohnungen zu 1/2 Anteil. Auf Drängen des M vereinbarte der Kl. mit M, dass neben dem beurkundeten Kaufpreis eine weitere Zahlung von 50.000,00 DM zu erfolgen habe. Sowohl M als auch der Makler H (nachfolgend: Makler) machten dem Kl. deutlich, dass das Zustandekommen der Kaufverträge von der "Schwarzzahlung" abhängig sei.
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