FG Münster - Urteil vom 24.11.2010
8 K 4132/07
Normen:
AO § 191 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 153a; AO § 71;

Steuerhaftung beim Grundstücks-Schwarzkauf

FG Münster, Urteil vom 24.11.2010 - Aktenzeichen 8 K 4132/07

DRsp Nr. 2011/5737

Steuerhaftung beim Grundstücks-Schwarzkauf

Wer entweder als Mittäter oder Gehilfe zu einer Steuerhinterziehung des Schwarzzahlungsempfängers beim Grundstücksverkauf als Käufer durch Zahlung am Kaufvertrag vorbei mitgewirkt hat, haftet gem. § 71 AO, auch wenn das Strafverfahren gegen ihn gem. § 153a StPO gegen Erfüllung von Auflagen und Weisungen eingestellt wird.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 153a; AO § 71;

Tatbestand:

Streitig ist die Haftung des Klägers (Kl.) gemäß § 71 Abgabenordnung (AO) für Einkommensteuer (ESt) 2001, Zinsen zur ESt 2001, Solidaritätszuschlag 2001 und römisch-katholische Kirchensteuer 2001 des Steuerschuldners M.

Der Kl. ist verheiratet. Die Eheleute schlossen am 09.06.2001 mit dem Finanzbeamten M (nachfolgend: M) notariell beurkundete Kaufverträge - UR-Nr. des Notars N .../01, .../01 und .../01 - über vier Wohnungen im Objekt N-straße ... in O. Die Eheleute erwarben die Wohnungen zu 1/2 Anteil. Auf Drängen des M vereinbarte der Kl. mit M, dass neben dem beurkundeten Kaufpreis eine weitere Zahlung von 50.000,00 DM zu erfolgen habe. Sowohl M als auch der Makler H (nachfolgend: Makler) machten dem Kl. deutlich, dass das Zustandekommen der Kaufverträge von der "Schwarzzahlung" abhängig sei.